Diese Form der Wertermittlung für eine Immobilie durch einen zertifizierten Sachverständigen, bietet sich insbesondere in folgenden Fällen an:
Für eine Markteinschätzung wird ein vereinfachtes Bewertungsverfahren angewendet. Aufgrund des eingeschränkten Umfanges ist die Markteinschätzung zur Verwendung in gerichtlichen Verfahren oder Auseinandersetzungen (Ehescheidung, Erbauseinandersetzung etc.), zum Nachweis des geringeren gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt (§ 198 BewG) sowie zur Vorlage bei Banken oder Kreditinstituten als Grundlage einer Beleihung nicht geeignet.
Mit diesem vereinfachten Verfahren können auch keine Objekte mit rechtlichen oder wirtschaftlichen Besonderheiten (bspw. beim Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten, wie z. B. Wohnungsrecht, Reallasten, Nießbrauch, Erbbaurecht, Altlasten sowie Bewertungen zu zurückliegenden bzw. mehreren Stichtagen etc.) bewertet werden.
Der Leistungsumfang einer Markteinschätzung ersetzt kein umfassendes Verkehrswertgutachten i. S. d. § 194 Baugesetzbuch (BauGB).